| NS-Symbole / Vor Gericht | |||
| Strafbefehl für Abbildung von Islamisten-Hitlergruß |
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| 04.08.2006 | |||
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Freiburg. Wenn eine Gruppe den Hitlergruß entbietet, droht nach deutschem Strafrecht ein Verfahren wegen "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen". In Garmisch-Partenkirchen wird der §86a allerdings höchst bizarr interpretiert: hier soll die Abbildung eines islamistischen Kampftrupps bestraft werden, der kollektiv den Nazi-Gruß zeigt.
Der Freiburger Verlag "ça ira" ist gewiss keiner NS-Sympathien verdächtig. In dem linken Verlag erschien kürzlich ein Band "Feindaufklärung und Reeducation", Untertitel "Kritische Theorie gegen Postnazismus und Islamismus"; die Umschlag-Abbildung zeigt eine Einheit arabischer Islamisten, die zum Appell den Hitlergruß entbietet. Für eine Vortragsveranstaltung mit Stephan Grigat, dem Herausgeber des Buches, produzierte der Verlag einen Flyer, der ebenfalls besagtes Bild enthielt. Weder Buch noch Flyer gaben einen Grund für juristische Probleme - bis zum 27. Mai 2006. An diesem Tag fand in Mittenwald (Bayern) ein traditionelles Treffen von Veteranen einer Gebirgsjäger-Einheit statt, bei dem seit Jahrzehnten auch Kriegsverbrecher geehrt werden. Im Umfeld einer Protestdemonstration lagen bei der Polizei offenbar die Nerven blank; so wurden nicht etwa Teilnehmer der Wehrmachts-Gebirgsjägertruppe im Auge behalten, aus deren Reihen bei früheren Treffen schon mal der Hitlergruß gezeigt worden war, sondern die Gegendemonstranten.
So fiel der Polizei am Mittenwalder Bahnhof eine Person auf, bei der sie 150 Exemplare des Freiburger Flyers beschlagnahmten. Ob die Beamten nicht wussten, dass "Kritische Theorie" keineswegs Nazi-Ideologie darstellt oder ob sie einen Vorwand suchten, um Nazigegner zu schikanieren - jedenfalls schien der Vorfall damit zunächst erledigt. Am 14. Juli erhielt die Person jedoch vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen einen Strafbefehl über 60 Tagessätze zu je 40 Euro wegen "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr 2., Abs 2 Satz 1 StGB". Dem oberbayerischen Gericht scheint dieser Strafrechtsparagraph nur in diesen Absätzen geläufig zu sein. Dass die Strafvorschrift nicht gilt, wenn "das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient", ist dem Amtsgericht offenbar entgangen.
Die beschuldigte Person hat gegen den Strafbefehl Widerspruch eingelegt. Gegen den Freiburger Verlag, der den Buchtitel mit der inkriminierten Abbildung auch im Internet bewirbt, hat das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen bisher keine strafrechtlichen Schritte eingeleitet. |
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