| NS-Symbole | |||
| Hakenkreuz und Hitlerkopf: Behörden und Justiz im Widerstreit |
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| uw / mk | |||||||
| 09.08.2006 | |||||||
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Traunstein / Berlin. Wenn Nazi-Gegner NS-Symbole verwenden,
reagieren Behörden und Gerichte widersprüchlich. Mehrfach wurden
Strafbefehle und Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ein Urteil aus
Oberbayern setzt der juristischen Verfolgung von Nazi-Gegnern Grenzen,
während die schwäbische Justiz Antifaschisten vor Gericht stellt.
Im Juni hatte die Staatsanwaltschaft Traunstein Hausdurchsuchungen bei dem bayerischen Liedermacher Hans Söllner, seinem Musikverlag Trikont in München und in der Privatwohnung des Trikont-Geschäftsführers durchführen lassen. Beschlagnahmt wurden T-Shirts mit den Kopfbildern von Adolf Hitler, Tony Blair und George W. Bush sowie der Aufschrift "Hitler, Bush, Blair - International" und "Hans Söllner". Blair war mit einem deutschen Stahlhelm, Bush mit einer Wehrmachtsmütze versehen worden. Anlass der staatsanwaltlichen Aktion war ein Auftritt von Söllner in Bad Reichenhall gewesen, bei dem er dieses T-Shirt getragen und auch einen entsprechenden Lied-Refrain gesungen hatte: "A Drecksau bleibt a Drecksau, egal wohera kimmt, Staatsanwalt oder Ministerpräsident, der Name sei egal, Hitler, Bush, Blair International". Das T-Shirt wurde von Söllner und dem Trikont-Verlag auch im Internet zum Kauf angeboten. Die Staatsanwaltschaft warf Söllner und seinem Verlag vor, mit der Hitler-Abbildung "Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäss § 86a Abs. 1 Nr.1,27 STGB" verbreitet zu haben. Das Amtsgericht Traunstein hatte den Durchsuchungsbeschluss verfügt und nachfolgende Beschwerden der Durchsuchten abgewiesen. Dagegen wurden wiederum Beschwerden eingelegt. Aufgrund dieser Einsprüche erteilte nun das Landgericht Traunstein der örtlichen Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht eine rechtsstaatliche Lehrstunde. Die Hausdurchsuchungen waren rechtswidrig, entschied Ende Juli das Landgericht. Die Aussage des Bildes, das Bush und Blair mit dem Aggressor Hitler gleichstellte, ist unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Schutzzweck des § 86 StGB sei es jedoch, die Wiederbelebung des Nationalsozialismus zu verhindern, nicht aber, Meinungsfreiheit und Kritik zu unterbinden. Erst vor kurzem hatte das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen einen Strafbefehl ebenfalls wegen "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" erlassen. Dort geht es um eine Abbildung von einem Buchtitel, die einen islamistischen Kampftrupp beim gemeinsamen Hitlergruß zeigt. Bundesweiter Vorreiter der Abstrafung von Nazigegnern wegen NS-Symbolen ist die Staatsanwaltschaft Stuttgart, die den Punk-Versand Nix Gut ebenfalls wegen dieses Vorwurfs verfolgt. Bereits vor einem Jahr wurde der Versand durchsucht und Waren im Wert von etwa 10.000 Euro sowie 10.000 Kataloge beschlagnahmt. Ziel der schwäbischen Staatsanwälte waren Abbildungen von Hakenkreuzen, die in eine Mülltonne geworfen werden, die von einer Faust zerschlagen werden oder in der Art eines Verkehrsschildes rot durchstrichen sind - eindeutige Anti-Nazi-Symbole. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Stuttgart dürfen jedoch NS-Symbole selbst dann nicht öffentlich verwendet werden, wenn sie "in eindeutig ablehnender oder missverständlicher Weise dargestellt werden". Das Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) hat inzwischen das Hauptverfahren eröffnet, weil es wegen der vielen unterschiedlichen Gerichtsurteile "ein Bedürfnis nach rascher Klärung durch den Bundesgerichtshof" gebe. Selbst vor der Stuttgarter Haustür wurde anders entschieden: das Landgericht Tübingen hatte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Tübingen wegen ähnlicher Vorwürfe aufgehoben.
Ohne Strafverfolgung blieb in der bayerischen Oberpfalz eine Aktion der regionalen Mittelbayerischen Zeitung, die anlässlich einer Anti-NPD-Demonstration am 03.06.2006 in Cham auf einer Doppelseite ein durchgestrichenes Hakenkreuz abdruckte. Das Blatt forderte die Leser auf, das Symbol auf Schildern zur Demo mitzubringen oder in Fenstern anzubringen. Vom Stuttgarter Eifer verschont blieb auch der internationale Fußballverband FIFA, der im Internet und in Info-Broschüren anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft mit einem durchkreuzten Hakenkreuz erläuterte, was in den Stadien verboten ist. Hier wollten die Staatsanwälte eine "sozial adäquate" Verwendung des Symbols erkannt haben.
Gemeint ist die sogenannte
"Sozialadäquanzklausel" im Strafrechts-Paragraphen 86, nach der die
Verbote nicht gelten für bestimmte Verwendungen in den Bereichen der
Wissenschaft und Lehre, der Kunst oder der staatsbürgerlichen
Aufklärung; ebenso ist das Verwenden nicht strafbar, wenn "der
unbefangene Beobachter eine Ablehnung der NS-Ideologie erkennen kann".
So erklären es jedenfalls die Verfassungsschutzbehörden Berlin und
Brandenburg in einer soeben erschienenen Broschüre über "Symbole und
Kennzeichen des Rechtsextremismus".
Beispiele nennt die Landeszentrale für politische Bildung in Hamburg in ihrer Broschüre "Recht gegen Rechts": Aufkleber mit einem Hakenkreuz in der Mülltonne oder das alte SPD-Plakat mit einem ans Hakenkreuz geketteten Arbeiter machten "ihre distanzierende Absicht klar genug". Die Berlin-Brandenburger Verfassungsschützer bezeichnen genau die im Südwesten verfolgten Logos als Beispiele für erlaubte Verwendung. Doch auch ihnen scheint die schwäbische Sonderauslegung nicht geheuer zu sein, heißt es doch in einer Fußnote: "Allerdings hat es aktuell auch vereinzelt Anklagen und Verurteilungen (in Baden-Württemberg) wegen einer entsprechenden Verwendung des Hakenkreuzes gegeben, so dass gegenwärtig keine einheitlich gültige rechtliche Bewertung abgegeben werden kann." |
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