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Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute bekannt gegebenen Entscheidung den im Jahr 2005 ergänzten Absatz des Volksverhetzungs-Paragraphen des Strafgesetzbuches für verfassungsmäßig erklärt. Dieser Absatz stellt die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe. Das Gesetz diente in den letzten Jahren als Grundlage für die Verbote der Ehrungen des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß an seinem Begräbnisort Wunsiedel. Die Entscheidung setzt Maßstäbe für die staatliche Behandlung der Meinungsfreiheit.
Für den Neonazi Jürgen Rieger hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Ausnahme gemacht. Üblicherweise wird eine Verfassungsklage hinfällig, wenn der Kläger verstirbt. Doch in diesem Fall hatte das Karlsruher Gericht gute Gründe, die Klage zur Entscheidung zu bringen.
"Die erstrebte Entscheidung soll über die höchstpersönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus Klarheit über die Rechtslage für Meinungsäußerungen bei einer Vielzahl zukünftiger Versammlungen und öffentlicher Auftritte schaffen und ist von allgemeiner verfassungsrechtlicher Bedeutung", heißt es in der heutigen Pressemitteilung des Gerichts. Deshalb trafen die Verfassungsrichter - sechs Tage nach dem Tode des Klägers - die seit langem erwartete Entscheidung ( hier im Volltext) über das Gesetz, auf dessen Grundlage nun bereits fünfmal in Folge die neonazistischen Heß-Huldigungen in Wunsiedel verboten wurden.
Maßstäbe für Meinungsfreiheit
Tatsächlich setzt die Entscheidung Maßstäbe für den künftigen Umgang des Staates mit neo-nationalsozialistischen Aktivitäten. Dabei hat die Entscheidung keineswegs einfach nur die gesetzliche Formulierung abgenickt, sondern sich durchaus differenziert zu wesentlichen Fragen des Selbstverständnisses einer freiheitlichen Demokratie geäußert.
So wie die Richter für die Rieger-Klage nach seinem Tod eine "Ausnahme" machten, gestanden sie nämlich auch dem vom Kläger Rieger beanstandeten Volksverhetzungs-Absatz gewissermaßen als "Ausnahme" die Verfassungsmäßigkeit zu. Seit Jahren hat das Bundesverfassungsgericht zunehmend den hohen Wert der Meinungsfreiheit gestärkt, so auch durch in der Öffentlichkeit nicht immer wohl aufgenommene Urteile, mit denen beispielsweise Neonazi-Versammlungen erlaubt wurden. Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken, dürfen normalerweise nur dann Bestand haben, wenn sie "allgemeine Gesetze" sind, also nicht so formuliert sind, dass nur bestimmte Meinungsäußerungen verboten werden.
Ein unzulässiges Sonderrecht wäre es, wenn "es nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet". Dabei schließt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die Nazi-Ideologie ein: "Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus." Und noch einmal bekräftigend: "Das Grundgesetz rechtfertigt deshalb auch kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts." Mit anderen Worten: die bekannte Formel "Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen" wird vom Bundesverfassungsgericht nicht geteilt.
Der Grund dafür ist laut der Gerichtsentscheidung das Vertrauen des Grundgesetzes "auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien". Den Gefahren nationalsozialistischer Weltanschauung entgegenzutreten, "weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs zu". Die Bundesrepublik befindet sich nicht im Ausnahmezustand oder in einer Situation, in der eine absehbare Nazi-Machtübernahme bevorstünde und durch schärfste Repression verhindert werden müsste, kann man hier zwischen den Zeilen lesen.
"Ausnahmsweise vereinbar"
Die Vorschrift des Absatz 4 des Strafrechts-Paragraphen 130 ist gemäß dieser Messlatte zwar kein allgemeines Gesetz, "weil sie nicht dem Schutz von Gewalt- und Willküropfern allgemein dient und bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt abstellt, sondern auf positive Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt ist". Demnach wäre diese zuletzt eingefügte Ergänzung des Volksverhetzungs-Paragraphen eigentlich ein unzulässiges Sonderrecht.
Dennoch sieht das Bundesverfassungsgericht das Gesetz "auch als nichtallgemeines Gesetz ausnahmsweise mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar". Dem Artikel 5 des Grundgesetzes, der die Meinungsfreiheit garantiert, ist "angesichts des Unrechts und Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft verursacht hat, ... für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent". Das Grundgesetz könne geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden, so das BVerfG. "Die Erfahrungen aus der Zerstörung aller zivilisatorischen Errungenschaften durch die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft prägen die gesamte Nachkriegsordnung und die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkergemeinschaft bis heute nachhaltig".
Sinn und Zweck des Strafrechts-Paragraphen ist der Schutz des "öffentlichen Friedens". Auch hier räumt die Verfassungsgerichts-Entscheidung mit verbreiteten Missverständnissen auf. Mit dem "öffentlichen Frieden" ist nämlich keineswegs "Schutz vor einer 'Vergiftung des geistigen Klimas' oder einer Kränkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte" gemeint. Solche Kränkungen muss ein freiheitlicher Rechtsstaat, muss eine offene Gesellschaft aushalten können. Gemeint ist dagegen zunächst "Schutz der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung"; der öffentliche Friede zielt laut BVerfG "auf einen vorgelagerten Rechtsgüterschutz, der an sich abzeichnende Gefahren anknüpft". Eine sich abzeichnende Gefahr - das wäre beispielsweise eine (derzeit gerade eben nicht) absehbare Nazi-Machtübernahme. Der Schutz des öffentlichen Friedens soll gerade verhindern, dass es zur Ausnahmesituation kommt.
Nur NS-Bezug kein Grund für Verbote
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern das vorliegende Gesetz konkret den öffentlichen Frieden schützt. In der bei solchen Entscheidungen üblichen sprachlichen Zurückhaltung wird die Einschätzung des Gesetzgebers als "verfassungsrechtlich tragfähig" bezeichnet, "dass ein Gutheißen der Gewalt und Willkürherrschaft dieser Zeit der Bevölkerung heute regelmäßig als Aggression und als Angriff gegenüber denjenigen erscheint, die sich in ihrem Wert und ihren Rechten erneut in Frage gestellt sehen, und angesichts der geschichtlichen Realität mehr bewirkt als eine bloße Konfrontation mit einer demokratie- und freiheitsfeindlichen Ideologie".
Die Ausnahme ist demnach zwar "tragfähig", aber beileibe kein "antifaschistischer Freibrief" für allerlei künftige Verbote, da wird das Verfassungsgericht deutlich und konkret. "Weder verbietet er generell eine zustimmende Bewertung von Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes, noch ein positive Anknüpfung an Tage, Orte oder Formen, denen ein an diese Zeit erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt. Seine Verwirklichung setzt vielmehr die Gutheißung des Nationalsozialismus als historisch real gewordene Gewalt- und Willkürherrschaft voraus." Konkrete Beispiele für derartige "positive Anknüpfung" wären der 1. Mai als "Tag der Deutschen Arbeit" oder der Volkstrauertag als "Heldengedenktag" - nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können sich Ordnungsbehörden solche Verbote gleich sparen, die sich vorrangig auf die NS-Tradition solcher "Tage, Orte oder Formen" stützen. "Es war nicht alles schlecht" und Hervorhebung von "Autobahn" geht straffrei aus - strafbar ist erst das Bejahen von Konzentrationslagern.
Wunsiedel bleibt frei von Heß-Huldigung
Was bedeutet die Entscheidung für Wunsiedel, das ja schließlich Ausgangspunkt des Gesetzes und Anlass der Klage war? Das Verfassungsgericht billigt mit der jetzigen Entscheidung nicht nur das Gesetz als solches, sondern auch dessen Anwendung in Wunsiedel. Eine "Gutheißung des Nationalsozialismus" kann nämlich "auch in der glorifizierenden Ehrung einer historischen Person liegen, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass diese als Symbolfigur für die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft als solche steht." Das war in Wunsiedel der Fall. Die Heß-Huldigungen bleiben gesetzeswidrig.
Wunsiedel kann aufatmen - allerdings bleibt abzuwarten, ob NPD und Neonazis nicht vielleicht doch noch einen "Rieger-Gedenkmarsch" als Ersatz für die verbotene Heß-Huldigung dauerhaft institutionalisieren wollen und können. Wie man trotz strengstem Verbot auch nur der Erwähnung von Heß bei einem Marsch für den verstorbenen stellvertretenden NPD-Vorsitzenden Rieger den in Wunsiedel begrabenen Hitler-Stellverteter Heß ins Spiel bringen kann, haben am vergangenen Samstag die "Nationalen Sozialisten Berlin" vorgemacht. Ihr Transparent wurde mit dem Satz eingeleitet: "Wir gedenken dem Stellvertreter ..." Die vollständige Lobpreisung konnte sowohl auf Heß wie auch auf Rieger bezogen werden. Nach solchem Muster verfertigte künftige Ehrungen von Rudolf-Jürgen Heß-Rieger wird auch die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht verhindern können.
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