| Neonazis / Rechte Gewalt / Vor Gericht | |||
| Freisprüche für "Einzeltäter" aufgehoben |
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| redok | |
| 03.12.2009 | |
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Karlsruhe. Der Prozess gegen die führenden Köpfe der verbotenen Neonazi-Kameradschaft "Sturm 34" muss neu aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am heutigen Donnerstag den Freispruch der fünf Angeklagten von dem Vorwurf aufgehoben, eine kriminelle Vereinigung gebildet zu haben.
Im August 2008 hatte das Landgericht Dresden im ersten "Sturm 34"-Prozess zwei der Angeklagten gänzlich freigesprochen, drei waren wegen Körperverletzungs-Delikten zu Haft- und Bewährungsstrafen verurteilt worden. Alle waren vom Vorwurf freigesprochen worden, eine kriminelle Vereinigung gebildet beziehungsweise ihr angehört zu haben. Nach Auffassung des Landgerichts hatten die Voraussetzungen für eine derartige Vereinigung nicht vorgelegen, denn es habe keinen für alle verbindlichen "Gruppenwillen" gegeben. Damit galten die Kameradschafts-Kriminellen als "Einzeltäter". Der BGH hob diese Freisprüche heute auf, weil die Beurteilung des Landgerichts Dresden rechtsfehlerhaft gewesen sei. Die Strafkammer hatte laut der BGH-Entscheidung "bei der Beurteilung der Frage, ob die 'Kameradschaft Sturm 34' die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung erfüllt, Kriterien herangezogen, die für das Bestehen einer Vereinigung keine wesentliche Bedeutung haben, und festgestellte, für das Bestehen einer Vereinigung sprechende Umstände nicht in ihre Würdigung einbezogen". Damit stellte der BGH fest, dass der "Sturm 34" auch schon nach den bisherigen Kriterien als kriminelle Vereinigung hätte beurteilt werden können. Zugleich präzisierte der BGH die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung für Fälle, in denen "die Mitglieder der Gruppierung ein übergeordnetes, etwa weltanschauliches oder ideologisches Ziel verfolgen". Oberstaatsanwalt Peter Ernst von der Bundesanwaltschaft kommentierte laut der Agentur dpa die Entscheidung: "Dies erleichtert den Ermittlungsbehörden die Arbeit". Es reiche nun aus festzustellen, mit welchem Ziel eine Gruppierung gebildet worden sei und welche Taten begangen worden seien. Bislang seien hierfür meist Zeugenaussagen von Aussteigern nötig gewesen. Die BGH-Entscheidung hat daher also nicht nur Bedeutung für das Verfahren gegen die fünf "Sturm 34"-Angeklagten, sondern auch für andere künftige Prozesse. Weitere 16 Mitglieder des "Sturm 34" werden sich in einem anderen Verfahren verantworten müssen, das auf die ausstehende BGH-Entscheidung hatte warten müssen. Das Verfahren gegen die fünf "Sturm 34"-Köpfe wird am Landgericht Dresden neu verhandelt werden müssen. Das Landgericht muss unter Maßgabe der BGH-Kriterien entscheiden, ob der "Sturm 34" eine kriminelle Vereinigung war. |