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Klage gegen redok abgewiesen PDF Drucken E-Mail
redok   
25.01.2010
Mit einem Urteil des Amtsgerichts Amberg wurde eine Klage eines Neonazis gegen redok e.V. und den verantwortlichen Redakteur des Internetportals www.redok.de abgewiesen. Der Kläger wollte die Zahlung eines Betrages von knapp 900 Euro durch die Beklagten erreichen, der durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts in seinem Auftrag verursacht worden war.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Bericht im Internetportal redok, in dem unter anderem über eine frühere Haftstrafe des Klägers berichtet worden war. Der Neonazi aus Süddeutschland war wegen versuchter und wegen vollendeter Körperverletzung zu 15 Monaten Haft verurteilt worden. Ursprünglich hatte redok berichtet, die Verurteilung wegen vollendeter Körperverletzung sei wegen der seinerzeit schlagzeilenträchtigen brutalen Attacke auf einen Münchner Bürger griechischer Herkunft im Jahr 2001 erfolgt, wobei das Opfer der Gewalttat fast zu Tode geprügelt worden war. Tatsächlich war der Kläger aufgrund dieses Vorfalls jedoch nur wegen versuchter Körperverletzung verurteilt worden; das ebenfalls zur Verurteilung führende Delikt der vollendeten Körperverletzung beging er in der Polizeihaft an einem Mitgefangenen.

Diese sachliche Unrichtigkeit nahm der Kläger zum Anlass, durch seinen Anwalt aus Regensburg ein Schreiben mit einer Richtigstellung an redok schicken zu lassen, in dem unter anderem eine Unterlassungserklärung gefordert wurde. Nach Überprüfung wurde der Sachverhaltauf der Webseite umgehend präzisiert und damit korrigiert.

Im Anschluss verlangte der Kläger die Zahlung bzw. Erstattung seiner Anwaltskosten. Diese Zahlung wurde von redok abgelehnt; es folgte eine Klage auf Zahlung. Im Zuge des Verfahrens konnte die beklagte Seite detailliert nachweisen, dass die pressemäßig übliche journalistische Sorgfaltspflicht bei der Erstellung des Artikels eingehalten worden war. Das objektiv unrichtige Detail war in vergleichbarer Form wie im redok-Bericht durchgehend in zahlreichen Presseveröffentlichungen sowie in Veröffentlichungen der Stadt München und des bayerischen Verfassungsschutzes dargestellt worden. Zudem hätte der Kläger laut der Argumentation seitens redok ohne weiteres seine Richtigstellung mit gleichem Erfolg ohne sofortige Einschaltung eines Anwalts und damit verbundener Kostenfaktoren übermitteln können.

Faktisch lief dieser Versuch, quasi über eine Abmahnungs-ähnliche Vorgehensweise die Beklagten mit Kosten zu überziehen, auf den Versuch hinaus, ein zivilgesellschaftliches Projekt - mit ungleich geringeren Ressourcen als etwa ein großes Medienunternehmen - substantiell zu behindern und möglicherweise zum Verstummen zu bringen.

Das nun ergangene Urteil des Amtsgerichts Amberg schob dem nun einen Riegel vor. Ausführlich wurde die von der Beklagten geleistete Recherchearbeit und Quellenarchivierung gewürdigt, aufgrund der die Beklagten seinerzeit zu gar keiner anderen Darstellung hätten kommen können. Auch musste der Kläger eine Berichterstattung einschließlich einer Erwähnung seiner Vorstrafe fünf Jahre nach seiner Verurteilung hinnehmen, weil er als seinerzeitiger NPD-Parteifunktionär und Direktkandidat für den Bundestag eine Person des öffentlichen Lebens war.

Durch die Abweisung der Klage muss der Kläger nun die Kosten des Rechtsstreits tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.