| Neonazis / Vor Gericht | |||
| Rieger wegen Bedrohung verurteilt |
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| redok | |
| 12.10.2006 | |
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Verden. Zu 1.600 Euro Geldstrafe wegen Bedrohung eines Journalisten hat das Landgericht Verden den Hamburger Neonazi Jürgen Rieger verurteilt. Es verwarf am heutigen Donnerstag die Berufung Riegers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Rotenburg vom Juni 2005.
Der Journalist hatte eine Kolonne mit Militärfahrzeugen fotografiert, die Rieger aus Stemmen zum Heisenhof nach Dörverden brachte. Rieger hatte dem Journalisten gedroht: "Wenn der Heisenhof brennt, dann brennst Du auch. Ich werde dich auf einen Grill legen und langsam durchbraten."
Schon früher hatte Rieger, der seit einigen Wochen NPD-Mitglied ist, Todesdrohungen sogar vor laufender Kamera ausgestoßen. In einem Fernsehinterview drohte er: "So warten Sie es doch ab, wenn
der erste Reporter umgelegt ist, der erste Richter umgelegt ist. Dann
wissen Sie es, es geht los. [...] Aber die Gruppierung, die sind dran."
Auf die Rückfrage, wer "dran" sei, präzisierte Rieger: "Reporter,
Richter, Polizisten, Sie!" Das Rotenburger Urteil hatte auf 40 Tagessätze zu je 40 Euro gelautet. Der geringe Tagessatz des Anwalts Rieger, der im Hamburger Nobel-Stadtteil Blankenese residiert und in jüngerer Zeit immerhin 3,4 Millionen Euro für das "Hotel am Stadtpark" in Delmenhorst geboten hatte, beruhte auf der selbst erteilten Einkommensauskunft von Rieger. Amtsgerichtsdirektor Arnd Bosse sagte im Juni 2005 der Rotenburger Rundschau: "Rieger hat angegeben, dass er keine Einkünfte hat, sondern aus der Substanz lebt." Das Gericht habe daher nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" als Tagessatz lediglich den Mindestbetrag angesetzt.
Rieger ist bereits mehrfach verurteilt: wegen Körperverletzung, Volksverhetzung und Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole. In jüngerer Vergangenheit hatten Politiker gefordert, Ergänzung vom 25.02.2009Wie mittlerweile bekannt wurde, wurde das Verfahren vom OLG Celle am 31.3.2008 nach Paragraf 153 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Laut Gesetz kann demnach ein Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten eingestellt werden, "wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht". (OLG Celle, Beschlusss vom 31.3.2008, Aktenzeichen 32 Ss 8/08) |