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Neonazis / Vor Gericht
Verherrlichung von Waffen-SS bestraft PDF Drucken E-Mail
redok   
25.02.2007
Schwedt. Zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung hat das Amtsgericht Schwedt einen Neonazi aufgrund der Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" verurteilt. Damit wird die SS-Verherrlichung wieder bestraft, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2005 eine Verurteilung nach §86a Strafgesetzbuch (StGB) abgelehnt hatte.

Der 23-jährige Angeklagte war im September 2006 mit einem schwarzen T-Shirt mit dieser Aufschrift durch Schwedt (Brandenburg) gelaufen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder teilte am Freitag mit, der Mann sei wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 2.400 Euro verurteilt worden.

Für Aufsehen und Entrüstung hatte im Juli 2005 ein höchstrichterliches Urteil des BGH gesorgt, laut dem die Parole nicht strafbar nach dem §86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) sei. Die Karlsruher Richter hatten allerdings schon in ihrer externer LinkUrteilsbegründung darauf hingewiesen, dass die Waffen-SS-Verherrlichung künftig stattdessen wegen Volksverhetzung (§130 Abs. 4) strafbar sein könne.

Unterschiedliche Beurteilung

Die von Neonazis häufig verwendete Parole war in den zurückliegenden Jahren von Gerichten unterschiedlich beurteilt worden. Erst im Jahre 2002 hatte sich die Justiz erstmals damit befasst.

In Sachsen hatte sich der Neonazi Steffen Hupka als Mitorganisator einer Demonstration am 1. September 2001 in Leipzig zu verantworten gehabt, bei der diese Parole verwendet worden war. Die Polizei hatte die Nazi-Demonstration wegen der gerufenen Parole aufgelöst, die vorher durch eine Auflage verboten worden war. Gegen 14 Personen waren Ermittlungen eingeleitet worden, darunter Horst Mahler, Christian Worch und Steffen Hupka. Der sächsische Generalstaatsanwalt Jörg Schwalm hatte erst auf Druck der Öffentlichkeit und nach einer Anweisung des Justizministers ein Verfahren eröffnet. Schwalm hatte bereits vorher die sächsischen Staatsanwaltschaften angewiesen, nicht mehr juristisch gegen die Verwendung der SS-Ruhmesparole vorzugehen. Wie auch die Generalstaatsanwälte der meisten anderen Bundesländer sah er die Parole nicht als strafbar an.

Das Amtsgericht Leipzig lehnte im April 2002 bereits die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Hupka ab. Die Parole sei "den Leitlosungen der Waffen-SS und Hitlerjugend nicht zum Verwechseln ähnlich", meinte das Amtsgericht. Diese Ähnlichkeit sei aber vom §86a StGB gefordert. Auch das Landgericht Leipzig als die höhere und in diesem sächsischen Fall letzte Instanz schloss sich dieser Rechtsauffassung an.

Währenddessen hatte in Karlsruhe (Baden-Württemberg) bereits ein anderes Verfahren begonnen, das bereits in erster Instanz vor dem Landgericht verhandelt wurde und - anders als in Sachsen - damit einen Zug durch höhere Instanzen bis hin zum BGH ermöglichte. Angeklagt waren dort drei Mitglieder der "Kameradschaft Karlsruhe", die auf einer Ansage eines "Nationalen Info-Telefons" die SS-Losung verbreitet hatten.

Im Oktober 2004 verurteilte das LG Karlsruhe die Angeklagten wegen Verstoßes gegen §86a StGB zu einem halben Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung beziehungsweise Geldstrafen. In der Revision sprach der BGH im Juli 2005 die Neonazis jedoch frei. Die Parole sei weder eine originale NS-Losung noch eine "zum Verwechseln ähnliche"; nach dem Wortlaut des §86a blieb dem BGH keine andere Möglichkeit als der Freispruch. Damit erweckte das Gericht in Teilen der Öffentlichkeit den Eindruck, die SS-Rühmung sei grundsätzlich straffrei.

Keine grundsätzliche Straffreiheit

Dieser Eindruck war jedoch schon damals falsch. In der Urteilsbegründung hatte der BGH-Senat selbst darauf hingewiesen, dass die Parole je nach den Umständen des Falles entweder nach §86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) oder nach § 130 Abs. 4 (Volksverhetzung) bestraft werden könne. Im konkreten Fall waren aber diese Paragraphen nicht anwendbar; der §130 Abs. 4 gilt zudem erst ab dem 1. April 2005, also nach dem Karlsruher Vorfall.

Der BGH hatte in seinem Urteil ausgedrückt, dass eine Straffreiheit keineswegs wünschenswert sei:

Eine Parole, die einer nationalsozialistischen Organisation ungeachtet der von ihr begangenen Gräueltaten "Ruhm und Ehre" zuspricht, wird zu Recht auf allgemeine Empörung stoßen und insbesondere die Angehörigen von Opfern in ihren Gefühlen verletzen.

Die Gerichte seien jedoch gehalten, den Buchstaben des Gesetzes zu folgen. Die Politik sei gefordert, wenn die Gesetzeslage dem Rechtsempfinden widerspreche:

Damit sind die Strafgerichte gehalten, den Gesetzgeber beim Wort zu nehmen; ihn zu korrigieren, ist ihnen verwehrt. [...] Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob solche NS-Propaganda, soweit dies mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit möglich ist, unter Strafandrohung verboten werden soll oder ob die Auseinandersetzung mit dieser Ideologie nicht besser mit politischen Mitteln zu führen ist.

Heß-Verehrung und Waffen-SS-Rühmung = Volksverhetzung

Eben jene Anpassung der Gesetzeslage war im April 2005 vollzogen worden. Der neue Absatz 4 stellt das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe. Ein wesentlicher Anstoß, diesen Absatz einzufügen, waren die jährlichen rechtsextremen Märsche in Wunsiedel zur Verherrlichung des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß gewesen. In den letzten zwei Jahren wurden die Aufmärsche aufgrund dieses Absatzes 4 verboten.

Nach eben diesem neu eingefügten Absatz des Volksverhetzungs-Paragraphen wurde jetzt der Neonazi in Brandenburg verurteilt. Für den Karlsruher Fall war die Gesetzesänderung noch nicht anwendbar gewesen, in Schwedt ist sie nun zum Zuge gekommen. In Zukunft wird die Neonazi-Szene sich nicht mehr auf den BGH berufen können.

Eine endgültige juristische Aussage ist damit allerdings noch nicht getroffen, denn ein Gang zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist absehbar. Dieses wird letzten Endes über die Verfassungsmäßigkeit des §130 Abs. 4 entscheiden müssen, wenn die Heß-Marsch-Veranstalter unter Führung von Jürgen Rieger ihre Klagen gegen die Aufmarsch-Verbote bis dorthin bringen.


Übersicht: Strafgesetz und Waffen-SS-Verherrlichung

externer Link§86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

Die Waffen-SS-Parole kann nach diesem Paragraphen strafbar sein, wenn es sich aufgrund der Umstände um Propagandamittel handelt, "die nach ihrem Inhalt gegen die freiheitliche Grundordnung gerichtet und dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen" (BGH). Ein solcher Fall war bei einer Kundgebung auf der Wewelsburg gegeben, bei der die Neonazis in der früheren SS-Kultstätte die Waffen-SS-Parole verwendet hatten. Die Besonderheit des Ortes hatte laut einem Urteil des Landgerichts Dortmund einen "unübersehbaren Zusammenhang mit den rassistischen Zielen der SS und auch der Waffen-SS hergestellt".

externer Link§86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Nach diesem Paragraphen kann verurteilt werden, wenn originale NS-Losungen verwendet werden oder solche, die "zum Verwechseln ähnlich" sind. Die Waffen-SS-Rühmung wird davon nicht erfasst.

externer Link§130 Abs. 4
Volksverhetzung

Nach dem Absatz 4 dieses Paragraphen (geltend seit dem 1.4.2005) kann die Waffen-SS-Parole mit "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" bestraft werden.