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NS-Symbole / Vor Gericht
Bundesgerichtshof hebt "Hakenkreuz-Urteil" auf PDF Drucken E-Mail
redok   
15.03.2007
Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute das Urteil gegen einen Versandhändler aufgehoben, der vom Landgericht Stuttgart wegen des Vertriebs von Anti-Nazi-Symbolen verurteilt worden war. Damit ist die Verwendung beispielsweise von durchgestrichenen Hakenkreuzen als Zeichen der Ablehnung höchstrichterlich erlaubt, wenn die Distanzierung zum Nationalsozialismus eindeutig ist.

Das externer LinkUrteil des Landgerichts Stuttgart hatte im September 2006 bundesweit Aufsehen erregt. Mit Anti-Nazi-Gesetzen gegen Nazi-Gegner vorzugehen war für kaum jemanden nachvollziehbar. Nur an wenigen Orten wie etwa Stade oder Aachen waren Polizei oder Staatsanwaltschaften ebenfalls in diesem Sinne gegen Nazi-Gegner vorgegangen. Dagegen hatten sogar Verfassungsschutzbehörden wie die in Berlin und Brandenburg die in Stuttgart bestraften Anti-Nazi-Symbole als Beispiele für erlaubte Verwendung des Hakenkreuzes genannt.

Nach dem ersten Verhandlungstag am 08.03. war das heute bekannt gegebene BGH-Urteil allgemein erwartet worden. Nicht nur die Verteidigung des Versandhändlers Jürgen Kamm, sondern auch die Bundesanwaltschaft hatte Freispruch gefordert. Bundesanwalt Gerhard Altvater hatte vor dem BGH gesagt, es sei objektiv erkennbar gewesen, dass sich die vertriebenen Aufkleber und Symbole gegen den Nationalsozialismus richten. Die Symbole könnten auch nicht von Neonazis missbraucht werden.

Der BGH schloss sich dem heute an. Alle von dem Angeklagten vertriebenen Artikel seien "gegen die Wiederbelebung nationalsozialistischer Bestrebungen gerichtet". Dies sei "eindeutig und offenkundig zum Ausdruck gebracht worden", sagte der Vorsitzende Richter Walter Winkler.

Der BGH  zum durchgestrichenen Hakenkreuz:

Dementsprechend hatte der Senat schon in früheren Entscheidungen bestimmte Kennzeichenverwendungen ausgenommen, bei denen sich aus den Umständen ergeben hatte, dass der Schutzzweck des Gesetzes ersichtlich nicht verletzt war. Nunmehr hat er entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann nicht von § 86 a StGB erfasst wird, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Dies gilt selbst dann, wenn solche Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben werden. Die Befürchtung des Landgerichts, rechtsextreme Personen könnten diese Lockerung des Verbots ausnutzen und ihrerseits derart abgeänderte Kennzeichen verwenden, hat der Senat nicht geteilt. Er ist davon überzeugt, dass Anhänger rechtsextremer Organisationen Darstellungen, in denen solche Kennzeichen in gegnerischer Zielrichtung verwendet werden, als Verhöhnung der ihnen "heiligen" Symbole empfinden und selbst nicht gebrauchen würden.

(Pressemitteilung des BGH, 15.03.2007) 

Dem Versandhändler muss die Staatskasse nun die Kosten für sein Verfahren erstatten. Das Landgericht Stuttgart muss außerdem über eine Entschädigung für die Durchsuchung der Geschäftsräume und Beschlagnahme von Artikeln entscheiden.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft sind in Stuttgart noch etwa 40 weitere Verfahren wegen durchgestrichener Hakenkreuze anhängig, unter anderem gegen Nazi-Gegner, die sich selbst angezeigt hatten. Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft sagte heute, nach Vorliegen des schriftlichen Urteils des Bundesgerichtshofs werde nun geprüft, was mit den anhängigen Verfahren passiere.