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NPD / Vor Gericht
Verfassungsklage gescheitert PDF Drucken E-Mail
redok   
27.11.2007
Koblenz. Eine Verfassungsklage der NPD gegen den rheinland-pfälzischen Innenminister ist heute vom Verfassungsgerichtshof des Landes abgewiesen worden. Die rechtsextreme Partei wollte dem Ministerium verbieten lassen, eine Broschüre "Kommunen gegen Rechtsextremismus" zu verbreiten. In dem Heft wird unter anderem über Versuche der NPD und weiterer Gruppierungen informiert, Immobilien zu kaufen sowie Jugendliche durch Musik ("Schulhof-CDs") anzuwerben.

Die Klage sei "in der Sache unbegründet", so der Gerichtshof in Koblenz, denn das sogenannte Parteienprivileg des Grundgesetzes stehe in einer wehrhaften Demokratie der Aufklärung über Rechtsextremismus nicht entgegen. In der externer LinkBroschüre des Innenministeriums wurde am Beispiel des Falles im pfälzischen Kirchheim aufgezeigt, wie eine Gemeinde sich gegen einen angeblich geplanten Immobilienkauf der NPD zur Wehr setzen kann. Die NPD sah dadurch ihre verfassungsmäßigen Rechte als nicht verbotene politische Partei verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof (VGH) hob in seiner externer LinkEntscheidung hervor, dass die Landesregierung bei ihrer Aufgabe des Schutzes der Verfassung grundsätzlich nicht gehindert sei, das tatsächliche Verhalten auch von Parteien wertend als extremistisch und verfassungsgefährdend zu beurteilen. Ebenso wenig sei die Regierung gehindert, im Anschluss an solche Wertungen Handlungsmöglichkeiten - etwa für die Kommunen - aufzuzeigen.

Unzulässig wäre es zwar, eine nicht verbotene Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn diese Wertung auf sachfremden Erwägungen beruhte. Doch eben das sei bei der NPD nicht der Fall, so der VGH. In Verfassungsschutzberichten des Landes und des Bundes werde die NPD als eine unverhohlen nationalistische Partei, die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zählt, charakterisiert. Diese Bewertung rechtfertigt laut der VGH-Entscheidung die Erwähnung der NPD in der fraglichen Broschüre als Beispiel für rechtsextremistische Aktivitäten.