| Braune Waren | |||
| Die unendliche Geschichte "Thor Steinar" |
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| Olaf Meyer | |
| 15.02.2008 | |
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Berlin/Dresden. Während Norwegen die Kleidungsmarke "Thor Steinar" wegen widerrechtlichen Verwendens staatlicher Hoheitszeichen verklagt, erklärt das Dresdner Oberlandesgericht das öffentliche Tragen des früheren "Thor-Steinar"-Logos in Sachsen für straffrei.
Am 14. Februar erklärte der Gesandte von Norwegen, Andreas Gaarder, gegenüber dem Tagesspiegel: "Wir wollen, dass unsere Staatsflagge als Symbol des demokratischen
Norwegens nicht weiter in Verbindung mit dem rechtsextremen Milieu
gebracht wird". So sei dahingehend bereits im November 2007 an die Protex GmbH in Brandenburg ein
Bußgeldbescheid über 2.000 Euro ergangen. Auf diesem Weg sollte unterbunden werden, dass "die
unter Neonazis beliebte Marke" (dpa) weiterhin die norwegische Flagge auf ihre Textilien druckt und gleichfalls für Werbezwecke missbraucht. Der Geschäftsführer besagter Firma, Uwe Meusel, hat allerdings
Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Der Vorgang soll nun am 31. März vor dem Amtsgericht
Potsdam verhandelt werden. Nach bundesdeutschem
"Thor Steinar" wird vom Verfassungsschutz Brandenburg als "identitätsstiftendes
Erkennungszeichen" für Rechtsextremisten eingeschätzt. Nach mehreren - teilweise gegensätzlichen - Gerichtsentscheiden über die Fast zeitgleich mit der aktuellen Klage Norwegens gegen "Thor Steinar" hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit einer am 12. Februar verkündeten Entscheidung nunmehr das öffentliche Tragen des bis vor drei Jahren üblichen "Thor-Steinar"-Logos in Sachsen für straffrei erklärt. Damit wies das Gericht Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen Urteile vor dem Amtsgericht Dresden und dem Amtsgericht Leipzig aus dem Jahr 2005 zurück, in denen zwei Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen worden waren, "Thor Steinar" als Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen getragen zu haben.
Der 3. Strafsenat des OLG führte in seinen Urteilen vom 12. Februar (Az.: 3 Ss 89/06 und 3 Ss 375/06) an, "die verwendeten Runenzeichen wiesen zwar einen
relevanten Bezug zu verfassungswidrigen Organisationen auf" - zumal seien "die vorhandenen Farbabweichungen zwischen den verwendeten
Runenzeichen und den Originalrunen nicht erheblich" - hob aber gleichzeitig hervor, "dass hier die Verbindung mehrerer Runen zu einem Zeichen den
Straftatbestand des § 86a StGB nicht erfülle, weil kein verbotenes
Kennzeichen besonders hervorsteche oder dominiere". Somit sei "nach geltender Rechtslage das verwendete (zusammengesetzte)
Kennzeichen straffrei, weil die Verbindung der Runen hier so gestaltet
wurde, dass ein Phantasiekennzeichen entstanden sei, weshalb eine
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ausscheide" ( Das Dresdner OLG sieht sich mit seinen Urteilen in Übereinstimmung mit diesbezüglich ähnlichen Entscheiden des Oberlandesgerichts Braunschweig, des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Berliner Kammergerichts. In Sachsen-Anhalt dagegen wird beispielsweise das öffentliche Tragen des älteren "Thor-Steinar"-Logos als rechtes Propagandadelikt nach wie vor strafrechtlich verfolgt.
Bereits vor über drei Jahren attestierte die Agentur für soziale Perspektiven ( |